Radler dürfen auf die strasse (§ 2, Abs. 4, Satz 3 StVO)

Zeichen 241 : Getrennter Rad- und Gehweg

Zeichen 241 : Getrennter Rad- und Gehweg

Zeichen 237 : Radweg

Zeichen 237 : Radweg

Zeichnen 240 : Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichnen 240 : Gemeinsamer Geh- und Radweg

Hier die ganz StrassenVerkehrsOrdnung § 2, Abs. 4 :
« Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht NUR, wenn dies durch Zeichen 237Zeichen 237 : Radweg, 240Zeichen 241 : Getrennter Rad- und Gehweg oder 241Zeichnen 240 : Gemeinsamer Geh- und Radweg angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237 Zeichen 237 : Radweg, 240 Zeichen 241 : Getrennter Rad- und Gehweg oder 241 Zeichnen 240 : Gemeinsamer Geh- und Radweg dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen. »

Ein andere vergessene Artikel in StVO : Straßenverkehrs-Ordnung §30, Abs. 1: « Hupen-verbot »

« Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden. »

Laisser un commentaire

Votre adresse e-mail ne sera pas publiée. Les champs obligatoires sont indiqués avec *